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   BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvR 1615/23   

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https://dejure.org/2024,1248
BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvR 1615/23 (https://dejure.org/2024,1248)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.2024 - 1 BvR 1615/23 (https://dejure.org/2024,1248)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 2024 - 1 BvR 1615/23 (https://dejure.org/2024,1248)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verwendung nur einer Kamera ohne Zoomfunktion in einer Videoverhandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Fehlender Nahblick bei Videoverhandlung gem § 91a FGO kann keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG begründen - allerdings Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht ausgeschlossen - Verfassungsbeschwerde teils mangels Darlegung der ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Geltendmachung einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Fehlender Nahblick bei Videoverhandlung gem § 91a FGO kann keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG begründen - allerdings Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht ausgeschlossen - Verfassungsbeschwerde teils mangels Darlegung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Fehlender Nahblick bei Videoverhandlung gem § 91a FGO kann keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG begründen - allerdings Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht ausgeschlossen - Verfassungsbeschwerde teils mangels Darlegung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Videoverhandlung: Richterbank auch ohne Zoom ordnungsgemäß besetzt

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verwendung nur einer Kamera ohne Zoomfunktion in einer Videoverhandlung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Videoverhandlungen: Auch ohne Zoom ist der Richter ein gesetzlicher Richter

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde wegen Verwendung nur einer Kamera ohne Zoomfunktion in einer Videoverhandlung erfolglos

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde wegen Verwendung nur einer Kamera ohne Zoomfunktion in einer Videoverhandlung erfolglos

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verwendung nur einer Kamera ohne Zoomfunktion in einer Videoverhandlung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde wegen Verwendung nur einer Kamera ohne Zoomfunktion in einer Videoverhandlung erfolglos - Keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen fehlende Zoomfunktion in Videoverhandlung

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    BVerfG zu Videoverhandlung - es geht doch! (IMR 2024, 172)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Einschränkungen bei der Video-Übertragung sind zu rügen! (IBR 2024, 209)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 891
  • MDR 2024, 320
  • NVwZ 2024, 418
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvR 1615/23
    Dieses Verlangen nach Unvoreingenommenheit und Neutralität des Richters ist zugleich ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 133, 168 m.w.N.).

    Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvR 1615/23
    a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvR 1615/23
    a) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 70, 297 ; 130, 1 ).

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